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Igel gehören zu den besonders geschützten Wildtierarten. Nach dem BundesNaturschutzGesetz dürfen Igel nur in Ausnahmefällen aus ihrem Lebensraum in der freien Natur (darunter fällt auch der eigene Garten!) entnommen werden.

Die vorübergehende Aufnahme von Wildtieren in die häusliche Pflege unterliegt gesetzlichen Bestimmungen!

Hier ein Auszug aus den einschlägigen Gesetzesparagraphen:

Rechtslage Bundesnaturschutzgesetz

Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 25. März 2002 gehören Igel zu den besonders geschützten Tierarten

§ 42 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten,

1. wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

(2) Es ist ferner verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten

2. in Besitz zu nehmen ... in Besitz zu haben ...

§ 43 Ausnahmen

(6) Abweichend von den Verboten § 42 Absatz 1. Nr. 1 sowie den Besitzverboten ist es ... zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbstständig erhalten können.


Rechtslage Tierschutzgesetz

Das Tierschutzgesetz in der Fassung vom 25. Mai 1998 schreibt im Abschnitt Tierhaltung (§ 2) vor:

§ 2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

  1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen


  2. darf die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßen Bewegung nicht so einschränken, dass Schmerzen oder vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt werden.


  3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Igel sind Wildtiere! Sie dürfen nicht als Haustiere gehalten werden!